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BGH-Urteil zur Verwendung von Drittmarken liegt vor

Im DVSI-Newsletter 4/2003 informierte der Deutsche Verband der Spielwarenindustrie, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision der Dachser SE im Markenverletzungsverfahren gegen das DVSI Mitgliedsunternehmen Gebr. Faller GmbH zurückgewiesen hat. Gegenstand des Verfahrens war die Verwendung von "Dachser"-Marken auf LKW-Modellen und auf Lagerhallenmodellen der Gebr. Faller GmbH. Das Oberlandesgericht Köln sah in einer solchen Verwendung von Drittmarken gemäß der Opel-Blitz-II-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. I ZR 88/08, GRUR 2010, 726) keine Markenrechtsverletzung (siehe hierzu auch unseren Newsletter 6/2022 zur gleich gelagerten Entscheidung des OLG Düsseldorf im Rechtsstreit zwischen der Rietze GmbH & Co. KG und der DHL International GmbH).

Dem DVSI liegt nun die vollständige Begründung des BGH-Urteils vom 12. Januar 2023 vor. Darin bekräftigt der BGH seine Opel-Blitz-II-Rechtsprechung, wonach markenrechtliche Ansprüche aus Identitätsschutz und Verwechslungsgefahr bei vorbildgetreuen Modellen nicht in Betracht kommen, "weil die angesprochenen Verbraucher die Zeichen nicht auf die Ware 'Spielzeug' beziehen, sondern darin nur ein Abbildungsdetail der Wirklichkeit sehen und die Verwendung der Zeichen daher weder die Herkunftsfunktion noch eine andere Funktion dieser Marken beeinträchtigt".

Ausführlich setzt sich der BGH anschließend auch mit dem Vorwurf der Klägerin auseinander, der Modellhersteller habe die Wertschätzung der Klagemarken in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt. Auch insoweit bekräftigt der BGH seine Auffassung, wonach eine etwaige Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarken jedenfalls nicht in unlauterer Weise erfolge. Dass es sich im vorliegenden Fall um Marken handele, welche für Dienstleistungen Schutz beanspruchen, rechtfertige keine zur Opel-Blitz-II-Rechtsprechung abweichende Beurteilung. "Angesichts der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen im Modellspielzeugbau und der Erwartung, die der Verkehr hieran stellt, besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten, ein in der Realität vorkommendes Fahrzeug nachzubauen und darauf – wie in der Wirklichkeit – das Kennzeichen des Herstellers des jeweiligen Fahrzeugs und auch Kennzeichen anzubringen, die Unternehmen auf solchen Fahrzeugen zum Zwecke der Werbung für ihre Dienstleistungen verwenden". Auch mit der im Schrifttum verschiedentlich geäußerten Kritik an der Opel-Blitz-II-Rechtsprechung setzt sich der BGH auseinander, verwirft diese jedoch und sieht sich insbesondere nicht zu einer erneuten Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof veranlasst.

 

Entsprechende Überlegungen leiteten den BGH auch in Bezug auf die Gestaltung des Lagerhallenmodells der Beklagten, welches mit dem Schriftzug "Dachser" versehen worden war. Auch insoweit bestehe "auf Seiten der Beklagten ein berechtigtes Interesse, nicht nur Fahrzeuge, sondern auch Gebäude als Modelle vertreiben zu können, auf denen bekannte Marken angebracht sind, soweit sie eine Miniaturdarstellung der Realität darstellen". Dies gilt nach Auffassung des BGH nach Abwägung der Interessen der Parteien auch dann, wenn das Lagerhallenmodell von der Realität abweicht, sofern der Verkehr "in einem Modell, das die für die Unternehmensidentität entscheidenden Gestaltungsmerkmale einschließlich des Logos übernimmt, den Nachbau einer in der Realität typischerweise vorkommenden Lagerhalle der Klägerin" wiedererkennt. "Diese Feststellungen rechtfertigen es, das Lagerhallenmodell trotz der Unterschiede im Detail als wirklichkeitsgetreue Nachbildung anzusehen, die als solche nicht unlauter ist“.

 

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