Menu

DVSI informiert: BAFA veröffentlicht Handreichung der Zusammenarbeit in der Lieferkette 

Bereits am 17. August 2022 legte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Handreichung zur Risikoanalyse vor, das Unternehmen bei Umsetzung des Lieferkettensorgfalts­pflichtengesetzes unterstützen soll. Der DVSI berichtete. Das „Müller-Gesetz“ trat am 1. Januar 2023 in Kraft trat und gilt zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten.

Das Gesetz sorgte bei KMUs für erhebliche Verwirrung und Unsicherheiten, weil sie zusätzliche Kontrollmaßnahmen und neue Lieferantenverträge befürchteten, die um Einhaltung der Menschenrechte und den Schutz der Umwelt erweitert werden würden. Das Gesetz hinterließ zudem großen Interpretationsspielraum. Auch Firmen, die nicht direkt vom Gesetz betroffen wären, hätten unter Umständen die Anforderungen erfüllen müssen, wenn sie als Zulieferer direkt betroffener Unternehmen vertraglich dazu verpflichtet werden.

Im Juni 2023 folgte ein Katalog mit den wichtigsten Fragen und Antworten für KMUs, der einer sanften Kurskorrektur gleichkam. Das BAFA betonte ausdrücklich, dass kleine und mittlere Unter­nehmen (KMU) die gesetzlichen Sorgfaltspflichten nicht erfüllen müssten, aber es ließ auch keinen Zweifel daran, dass Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, unmittelbare Zulieferer, bei denen sie ein Risiko vermuten, in eine konkrete Risikoanalyse einbeziehen müssen. Naturgemäß öffnet auch ein Begriff wie Vermutung Interpretationen Tür und Tor.

Die dem DVSI von Mitgliedsunternehmen in den letzten Monaten geschilderten und anonymisiert weitergeleiten Herausforderungen nahm das BAFA auf und ließ sie in die internen Beratungen einfließen.

Jetzt legte das BAFA eine Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette vor, die zeigen soll, wie verpflichtete Unternehmen und ihre Zulieferer zusammenarbeiten können. Ist sie ein kleiner Pauken­schlag oder ein Schritt in einem kontinuierlichen Lernprozess? In der Zusammenfassung heißt es ausdrücklich: „Eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer ist nicht zulässig.“ Und weiter: „Zu weitgehend wären auch Forderungen nach einer schriftlichen Zusicherung des Zulieferers, dass sämtliche einschlägige menschenrechts- und umweltbezogenen Bestimmungen und Maßnahmen in der Lieferkette eingehalten werden.“ Wird damit alles anders? Sind KMUs damit aus dem Schneider?

Das wohl eher nicht. Laut der im LkSG verankerten Prinzipien der „Angemessenheit“ und „Wirksam­keit“ sind zur Erfüllung des LkSG verpflichtete Unternehmen nach wie vor auch gefordert, bei ihren Partnern „risikobasiert“ vorzugehen. Was ändert sich also? Sind bisherige Vorgaben hinfällig?

Antworten will der DVSI geben, dem es gelungen ist, das BAFA für einen gemeinsamen Austausch im Rahmen einer Videokonferenz zu gewinnen, an dem nach aktuellen Planungsstand auch der Präsident des Amtes, Torsten Safarik, teilnehmen wird. 

Mehr dazu in Kürze.

Termin: 16.11.2023, 
Uhrzeit: 09:30 - 10:15

 

www.dvsi.de