EU Kommission verklagt Frankreich wegen Kennzeichnungsvorschriften für Abfallsortierhinweise
Die Kommission hat am 17. Juli beschlossen, Frankreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die Unvereinbarkeit seiner Kennzeichnungsvorschriften für Abfallsortierhinweise mit den Artikeln 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht behoben hat.
In Frankreich müssen Haushaltsprodukte, die unter ein System der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, mit dem „Triman-Logo“ (einem Hinweis, dass es Sortiervorschriften für das Produkt gibt) und dem Sortierhinweis „Info-tri“ gekennzeichnet sein.
Nationale Regelungen – wie beispielsweise Kennzeichnungsvorschriften – mit Anforderungen für Waren aus anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Waren rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, stellen Hindernisse für den freien Warenverkehr dar und gelten als Maßnahmen gleicher Wirkung, die nach Artikel 34 AEUV verboten sind.
Da es keine harmonisierten EU-Vorschriften über Anweisungen zur Abfallsortierung für Verbraucherinnen und Verbraucher gibt, stellen nationale Kennzeichnungsvorschriften in diesem Bereich, so wie sie in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, solche Maßnahmen dar, da diese Anforderungen die Wirtschaftsakteure verpflichten, ihre Produkte nur für den französischen Markt anzupassen.
Französische Anforderungen werden als unverhältnismäßig angesehen
Darüber hinaus können die französischen Anforderungen als unverhältnismäßig angesehen werden, da andere geeignete – den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weniger einschränkende – Optionen zur Verfügung stehen, um Verbraucherinnen und Verbraucher zu informieren, bis die Harmonisierung auf EU-Ebene erreicht ist. Tatsächlich ist gemäß der neuen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle vorgesehen, diesbezüglich harmonisierte Vorschriften in künftigen Durchführungsrechtsakten im Einzelnen festzulegen.
Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass Frankreich seinen Notifizierungspflichten nach der Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt (Richtlinie (EU) 2015/1535) nicht nachgekommen ist, weil es der Kommission die betreffende Maßnahme nicht in ihrer Entwurfsfassung – vor ihrer Annahme – mitgeteilt hat.
Die Kommission hatte zunächst im Februar 2023 ein Aufforderungsschreiben und anschließend im November 2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme versandt. Da Frankreich nach Auffassung der Kommission weiterhin gegen EU-Recht verstößt, hat die Kommission beschlossen, den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen.
Wie in der kürzlich veröffentlichten Mitteilung COM(2025) 500 „Der Binnenmarkt: unser europäischer Heimatmarkt in einer unsicheren Welt“ hervorgehoben, ist die Kommission entschlossen, Hindernisse, die die Fähigkeit europäischer Unternehmen, vom Binnenmarkt zu profitieren, erheblich beeinträchtigen, zum Nutzen der Wirtschaft und der Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU zu beseitigen.
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