EU-Parlament stimmt für „Stop-the-clock”-Regelung
Nach den Vorschlägen der Kommission hat das Europäische Parlament mittels des am 1. April 2025 beschlossenen Eilverfahrens der Änderungs-Richtlinie 2025/0044 zur zeitlichen Verschiebung der CSRD-Berichtspflichten zugestimmt.
Was bedeutet der „Stop-the-clock”-Vorschlag für die Erstanwendung?
Somit ist die Verschiebung der CSRD-Berichtspflichten für Unternehmen der 2. und 3. Welle beschlossene Sache, zumindest auf Ebene der EU. Wie sich der nationale Gesetzgeber verhalten und die Umsetzung der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) in nationales Recht gestalten wird, bleibt weiter offen.
Zuvor hatte die Kommission die EFRAG beauftragt, bis 31. Oktober 2025 eine deutlich überarbeitete Version der ESRS vorzulegen. Dabei wurde der Arbeitsauftrag an die EFRAG um konkrete Handlungsfelder präzisiert:
- Erhebliche Reduzierung der Anzahl der obligatorischen ESRS-Datenpunkte
- Eindeutige Definitionen unklarer Begriffe in den Standards
- Klarere Anweisungen zur Anwendung des Wesentlichkeitsprinzips (Vermeidung von Überberichterstattung)
- Verbesserung der Interoperabilität mit anderen EU-Rechtsvorschriften und globalen Standards
Was sollten Unternehmen jetzt konkret in den Blick nehmen?
Die mit der Verschiebung der Berichterstattung gewonnene Zeit sollte nun für die Definition und Umsetzung der unternehmerischen Nachhaltigkeitsleistung und damit für den Aufbau resilienter Geschäftsmodelle verwendet werden.
ESG-Themen identifizieren, Nachhaltigkeitsleistung definieren
Unternehmen gewinnen auf diesem Weg Zeit, die Analyse der für sie wesentlichen ESG-Themen fortzusetzen und in konkrete Nachhaltigkeitsleistungen im Einklang mit Strategie und Geschäftsmodell zu überführen. Themenfelder für konkrete Maßnahmen bestehen beispielsweise häufig im Energie- und Emissionsmanagement, in einer Operationalisierung von Net-Zero-Plänen, in der Durchführung von Klimarisiko- und Klimaresilienzanalysen und der Ableitung gezielter Abhilfen oder der Umsetzung von Konzepten zur Arbeitssicherheit und zum betrieblichen Gesundheitsmanagement.
- Doppelte Wesentlichkeitsanalyse durchführen
Nachhaltigkeitsleistung definieren und umsetzen