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EuGH bestätigt die Nichtigerklärung der Einstufung von Titandioxid

Titandioxid wird in Form eines Weißpigments in diversen Produkten verwendet, u. a. in Farben, Arzneimitteln, Lebensmitteln und Spielzeug.

Im Jahr 2016 legte die Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (Nationale Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umweltsicherheit und Arbeitsschutz) (ANSES, Frankreich) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) den Vorschlag vor, Titandioxid als karzinogenen Stoff bei Einatmen einzustufen. Im folgenden Jahr gab der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA eine zustimmende Stellungnahme zur Einstufung dieses Stoffes ab.

Auf der Grundlage dieser Stellungnahme erließ die Kommission im Jahr 2019 eine Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid4. Darin stellte sie fest, dass es sich um einen Stoff handele, bei dem der Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen bestehe, wenn er in Pulverform mit mindestens ein Prozent Partikel mit aerodynamischem Durchmesser von höchstens 10 μm eingeatmet werde.

Verschiedene Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Lieferanten von Titandioxid fochten diese Einstufung und Kennzeichnung vor dem Gericht der Europäischen Union an. Mit Urteil vom 23. November 2022 hat das Gericht die streitige Einstufung und Kennzeichnung für nichtig erklärt. Es hat insbesondere6 festgestellt, dass die Kommission bei der Beurteilung der Anerkennung und Zuverlässigkeit einer wissenschaftlichen Studie, auf die sich die Einstufung stützte, einen offensichtlichen Fehler begangen habe.

Gegen dieses Urteil des Gerichts haben Frankreich und die Kommission Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt. Mit seinem jetzigen Urteil weist der Gerichtshof die Rechtsmittel zurück und bestätigt damit das Urteil des Gerichts sowie die Nichtigerklärung der streitigen Einstufung von Titandioxid als karzinogen. Der Gerichtshof führt aus, dass das Gericht zwar die Grenzen der von ihm vorzunehmenden Kontrolle überschritten hat, die Nichtigerklärung der streitigen Einstufung und Kennzeichnung aber gleichwohl gerechtfertigt ist. Das Gericht hat nämlich zu Recht entschieden, dass der RAC nicht alle für die Bewertung der fraglichen wissenschaftlichen Studie relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hatte.

Die Entscheidung des EuGH ist sofort rechtkräftig. Das bedeutet, die Einstufung ist aufgehoben und die bisherigen Kennzeichnungspflichten sind nicht mehr anzuwenden. Der Eintrag zu Titandioxid wird aus dem Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 gestrichen. 

Die Pressemitteilung des EuGH