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Last-Minute-Änderung zu EmpCo-Richtlinie

Ab sofort gelten die neuen Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung. Kurz vor dem Stichtag hat der deutsche Gesetzgeber eine Sonderregelung für Altbestände auf den Weg gebracht. 

Der Bundestag hat bereits im Dezember 2025 die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie beschlossen. Schon damals wurde stark kritisiert, dass es keine Abverkaufsfrist geben sollte. Der Bundestag forderte die Bundesregierung sogar in einer Entschließung dazu auf, sich bei der Europäischen Kommission für eine Abverkaufsfrist von einem Jahr für alle bis zum 27.03.2026 produzierten Produkte einzusetzen. Daraufhin tat sich lange Zeit nichts. Doch im Sommer 2026 kam wieder Bewegung in die Diskussion, als sich das Consumer Protection Cooperation Network zu Wort meldete.

Das „Common Understanding“ des CPC-Netzwerks

Das Consumer Protection Cooperation Network (CPC) ist ein Netzwerk der nationalen Behörden, die in den EU-Mitgliedstaaten für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen zuständig sind. Das Netzwerk veröffentlichte im Juni 2026 ein Common Understanding zum Umgang mit Produkten und Verpackungen, die mit Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegeln versehen sind und vor dem 27.09.2026 hergestellt, bestellt oder in den Handel gebracht wurden. Das Netzwerk sprach sich dafür aus, dass die nationalen Behörden bei der Verhängung von Maßnahmen zur Durchsetzung der EmpCo-Richtlinie in Bezug auf diese Produkte stufenweise vorgehen und insbesondere Verpackungszyklen, Lagervolumen und lange Produkthaltbarkeit berücksichtigen sollten.

Für Deutschland war die Bedeutung des Common Understanding begrenzt. Denn hier werden die Verbote der EmpCo-Richtlinie nicht durch die Verbraucherschutzbehörden, sondern vor den Zivilgerichten durchgesetzt.

Aktualisierte FAQ der EU-Kommission und der neue § 15b UWG

Vor wenigen Tagen veröffentlichte die Europäische Kommission nun eine aktualisierte Fassung ihres FAQ-Dokuments zur EmpCo-Richtlinie. Darin griff sie den Ansatz des CPC-Netzwerks auf und betonte, dass bei der Durchsetzung der Richtlinie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden solle. Der deutsche Gesetzgeber nahm dies zum Anlass, in letzter Minute eine neue Vorschrift zu Bestandsprodukten in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) aufzunehmen.

Der neue § 15b UWG sieht zwar keine Abverkaufsfrist vor. Er erhöht aber die Hürden für die Geltendmachung bestimmter Ansprüche bei Bestandsprodukten. § 15b UWG gilt für

  • Verstöße gegen zentrale Greenwashing-Verbote: Die Sonderregelung betrifft Verstöße wie die Nutzung unzulässiger Nachhaltigkeitssiegel, nicht nachweisbarer allgemeiner Umweltaussagen sowie von Aussagen zur Klimaneutralität, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen.
  • Produkte, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden: Wann ein Produkt als in Verkehr gebracht gilt, regelt § 15b UWG nicht. NachEU-Recht ist ein Produkt in der Regel jedoch in Verkehr gebracht, wenn es erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt, also entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wurde.
  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche: Verstöße gegen die Greenwashing-Verbote der EmpCo-Richtlinie führen in erster Linie zu Unterlassungsansprüchen, wie sie regelmäßig in Abmahnungen geltend gemacht werden. Genau hier setzt § 15b UWG an.

Die Vorschrift verlangt bei der Durchsetzung von Ansprüchen eine umfassende Interessenabwägung nach Treu und Glauben. 

Dabei müssen insbesondere berücksichtigt werden:

  • die Schwere des Rechtsverstoßes,
  • die Anstrengungen, die das Unternehmen bereits zur Beseitigung unternommen hat,
  • die mit der Beseitigung verbundenen Kosten sowie
  • die damit einhergehenden Umweltbelastungen (z. B. Produktvernichtung).

Unternehmen, die beispielsweise wegen eines unzulässigen Nachhaltigkeitssiegels auf der Verpackung ihres Bestandsprodukts abgemahnt werden, haben durch § 15b UWG mehr Verteidigungsmöglichkeiten. Können sie darlegen, dass sie sich bemüht haben, die betroffene Produktverpackung rechtzeitig anzupassen und Altverpackungen rechtzeitig aus dem Handel zu nehmen, können sie Ansprüche womöglich abwehren. Wann dies gelingen kann, ist aber eine Frage des Einzelfalls.

§ 15b UWG gilt bis zum 27.09.2028. Dann tritt die Vorschrift wieder außer Kraft. 

Was bedeutet § 15b UWG für Unternehmen?

Auch mit § 15b UWG können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche weiterhin durchgesetzt werden. Für Bestandsprodukte sind die Hürden nun jedoch höher. Das bedeutet für Unternehmen zugleich, dass sie mehr Verteidigungsmöglichkeiten haben, wenn sie in Bezug auf ein Bestandsprodukt wegen eines Verstoßes gegen die Greenwashing-Verbote der EmpCo-Richtlinie abgemahnt werden.

Mehr als je zuvor gilt nun jedoch: Unternehmen sollten sorgfältig dokumentieren, welche Anstrengungen sie unternehmen, um die Einhaltung der EmpCo-Richtlinie auch für vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Produkte sicherzustellen. Diese Dokumentation kann eine entscheidende Rolle bei der Abwehr von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen spielen.

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