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Neue Regeln für Verpackungen in Kraft

Seit 12.08.2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsverordnung – PPWR) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und regelt die Anforderungen an Verpackungen und die Verpackungsentsorgung europaweit. Das erfolgt zum Beispiel durch 

  • Nachhaltigkeitsanforderungen an Verpackungen,
  • die Pflicht zur Kennzeichnung von Verpackungen, damit für Verbraucher*innen der richtige Entsorgungsweg leicht erkennbar ist und
  • die Pflicht der Hersteller, sich im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung finanziell und organisatorisch um die Sammlung, Sortierung und das Recycling ihrer Verpackungsabfälle zu kümmern. 

Damit rückt erstmals der gesamte Lebenszyklus von der Gestaltung über das Inverkehrbringen bis zur Entsorgung der Verpackungen in den Blick und wird aus einem Guss geregelt. Manche Vorgaben sind ab sofort wirksam, andere kommen im Laufe der nächsten Jahre hinzu.

Zugleich tritt in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) als neue nationale Grundlage des Verpackungsrechts in Kraft. Dieses ergänzt die Regelungen der EU-Verpackungsverordnung durch Konkretisierungen und legt behördliche Zuständigkeiten und Details zur Verpackungsentsorgung in Deutschland fest. Dabei bleiben viele bewährte Normen des Verpackungsgesetzes im Wesentlichen erhalten, aber es gibt auch wichtige Neuerungen. 

So regelt das VerpackDG zum Beispiel

  • wie bislang die Registrierung von Verpackungsherstellern im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und ihre Verpflichtung, sich mit ihren systembeteiligungspflichten Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen,
  • die bewährte Entsorgung von Verpackungsabfällen bei Privathaushalten und anderen Stellen, an denen vergleichbare Verpackungen anfallen (sogenannte vergleichbare Anfallstellen wie Hotels und Gastronomie) über duale Systeme (meist durch Altglas- und Altpapiersammlung, Gelbe Tonne/gelber Sack) und die dabei zu erreichenden, teilweise angehobenen Recyclingquoten,
  • das bekannte und etablierte Pfandsystem für viele Einweg-Getränkeverpackungen sowie
  • neue Zulassungspflichten für Hersteller von Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind sowie neue „sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung“, die Verpackungen aus Großgewerbe und Industrie zurücknehmen.

Das ändert sich für Verbraucher

Verbraucher werden ab sofort durch die Beschränkung sogenannter PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, besser geschützt. Die PPWR führt dazu Grenzwerte ein, die nicht überschritten werden dürfen. PFAS sind kaum abbaubar, verbleiben daher sehr lange in der Umwelt und stellen eine Gefahr für die Umwelt und teils die menschliche Gesundheit dar.

Noch etwas dauern wird es, bis eine neue Kennzeichnung von Verpackungen und Abfallsammelbehältern die Mülltrennung erleichtert. Dies wird voraussichtlich ab Ende 2028 eingeführt. Im Laufe dieses Jahres wird die EU-Kommission dafür die entsprechenden Symbole bekanntgeben.

Nichts ändert sich für Verbraucher an der bewährten Sammlung von Verpackungsabfällen in Altglas-Containern, Altpapiertonne und -containern sowie in gelben Tonnen und Säcken. Auch die bekannten Pfandsysteme für Getränkeverpackungen (Einweg und Mehrweg) und im to-go-Bereich (Getränke und Essen zum Mitnehmen) bleiben wie gewohnt erhalten. Das hat seinen Grund: Die neuen EU-Regelungen orientieren sich an vielen Stellen an den Erfahrungen und bewährten Strukturen aus Deutschland.

Das ändert sich für Unternehmen

Unternehmen müssen vor allem klären, ob sie im Sinne der EU-Verpackungsverordnung Hersteller oder Erzeuger von Verpackungen sind. Denn viele Pflichten der PPWR knüpfen an diesen Akteuren an. Wer Hersteller ist, ist in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR neu definiert und nicht in jedem Fall identisch zur alten Definition aus dem deutschen Verpackungsgesetz. Hinzu kommt die neue Definition des Erzeugers in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 PPWR. Hilfestellungen zur Definition und Abgrenzung der Begriffe stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf ihrer Webseite bereit.

Hersteller müssen sich insbesondere (weiterhin) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen.

Erzeuger sind seit 12.08.2026 insbesondere verpflichtet, die Konformität ihrer Verpackungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsanforderungen der PPWR (Artikel 5 bis 12) zu bewerten. Sie müssen in einer EU-Konformitätserklärung dokumentieren, dass alle Anforderungen eingehalten werden (Artikel 39 PPWR). Dabei müssen sie bedenken, dass manche Nachhaltigkeitsanforderungen ab sofort relevant sind (z.B. PFAS-Beschränkung, Artikel 5 PPWR). Andere Anforderungen werden erst nach der Veröffentlichung von ergänzenden Rechtsakten der EU-Kommission in den nächsten Jahren relevant (z.B. Verpackungskennzeichnung, Artikel 12 PPWR; Recyclingfähigkeit, Artikel 6 PPWR).

Weitere Informationen 

www.umweltbundesamt.de