PPWR vor dem Start: Neue EU-FAQ bringen Klarstellungen für Händler
Wenige Tage vor dem Anwendungsbeginn der PPWR hat die EU-Kommission ihre FAQ umfassend aktualisiert. Neu sind insbesondere Aussagen zu Versandkartons, Versandetiketten, maßgefertigten Verpackungen, EPR-Pflichten und zur Durchsetzung.
Für Händler sind vor allem die neuen Aussagen zur Rollenverteilung bei Transportverpackungen relevant: Wer gilt als Erzeuger und wer als Hersteller? Daneben enthalten die FAQ praktische Klarstellungen zu Altbeständen, Kennzeichnung und Marktüberwachung.
Erzeuger und Hersteller
Die deutsche Fassung der PPWR unterscheidet zwischen zwei Rollen, die leicht verwechselt werden können:
- „Erzeuger“ (englisch: manufacturer) ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR grundsätzlich die Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder sie unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt. An die Erzeugerstellung knüpfen insbesondere die Konformitätspflichten nach Art. 15 PPWR an.
- „Hersteller“ (englisch: producer) ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR – je nach Verpackungsart und Vertriebsweg – der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt. An die Herstellerstellung knüpfen insbesondere die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) nach Art. 44 und 45 PPWR an. Die Herstellerstellung ist dabei mitgliedstaatsbezogen; ein Unternehmen kann deshalb in mehreren Mitgliedstaaten jeweils Hersteller sein.
Wie diese Rollen in der Praxis zuzuordnen sind, erläutert die Kommission nun anhand mehrerer typischer Fälle.
Transportverpackungen
Nach Auffassung der EU-Kommission ist der Erzeuger einer Transportverpackung bereits in dem Stadium zu bestimmen, in dem die leere Verpackung ihre endgültige Form erreicht hat. Das ist der Fall, wenn sie als Transportverpackung verwendet werden kann, ohne dass ihr noch weitere Bestandteile oder Hilfselemente hinzugefügt werden müssen.
Die Kommission unterscheidet dabei zwischen
- der bloßen gemeinsamen Verwendung bereits fertiger Verpackungselemente und
- einem echten Zusammensetzungs- oder Umwandlungsvorgang.
Wer Karton, Klebeband, Stretchfolie und Palette für einen Versand gemeinsam verwendet, stellt damit nicht automatisch eine neue Verpackung aus diesen Bestandteilen her.
Anders kann es liegen, wenn Verpackungsmaterial erst vor Ort geformt wird oder aus Bestandteilen, die für sich noch keine Verpackungsfunktion erfüllen, erst ein Verpackungsgegenstand entsteht.
Dabei können in einer Sendung Verpackungen mehrerer Erzeuger verwendet werden. Jeder Erzeuger muss beim Inverkehrbringen seiner Verpackung die technische Dokumentation und die Informationen bereitstellen, die für den Konformitätsnachweis und die EU-Konformitätserklärung nötig sind.