Shoppen auf Weihnachtsmärkten: reklamieren ja, umtauschen nein
Kunsthandwerk, Spielzeug oder Selbstgenähtes: Zum Jahresende locken die Weihnachtsmärkte mit zahlreichen Geschenkideen. Allerdings lassen sich die hier gekauften Waren in der Regel nicht umtauschen. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.
Wer auf einem Weihnachtsmarkt etwas umtauschen möchte, ist auf die Kulanz der Verkäuferin oder des Verkäufers angewiesen. „Es gibt hier im Regelfall kein 14-tägiges Widerrufsrecht wie im Onlinehandel“, erklärt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung. Das heißt: Gefällt Käuferinnen und Käufern die Ware später nicht mehr, können sie diese nicht einfach zurückgeben. „Alternativ ist es auch möglich, sich schriftlich ein Rückgaberecht bestätigen zu lassen“, ergänzt Nuß.
Bei Mängeln Reklamation möglich
Anders sieht es aus, wenn die Ware Mängel aufweist. Dann greift wie überall das Gewährleistungsrecht. Es beginnt mit dem Einkauf und gilt für Neuware in der Regel zwei Jahre lang. „Bei einer Reklamation ist es notwendig, den Kauf nachzuweisen. Das geht am besten mit einem Kassenzettel oder einer Quittung“, sagt R+V-Experte Nuß. Für den Fall, dass ein Mangel erst nach dem Ende des Weihnachtsmarktes auffällt, kann man die Adresse der Händlerin oder des Händlers zu notieren.
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