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Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze

Mit der Verordnung 2026/382 des Rates der Europäischen Union wurde die Verordnung 1186/2009 (ZollbefreiungsVO) mit Wirkung zum 1. Juli 2026 geändert. Statt der bislang in der ZollbefreiungsVO vorgesehenen Einfuhrabgabenfreiheit für Waren in Sendungen mit einem Gesamtwert bis 150 Euro ist ab dem genannten Datum ein pauschaler Zoll von drei Euro pro Ware (das bedeutet je angemeldeter Position der Zollanmeldung) vorgesehen. Maßgeblich für den neuen Erhebungstatbestand ist, dass es sich um Sendungen im Fernabsatzverkehr im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtline 2006/112 (MwStSystRL) handelt.
Die Regelungen werden aktuell auf EU-Ebene diskutiert und sind noch nicht abschließend. 

Nutzung der Atlas Fachanwendungen 

In Deutschland wird die Erhebung des Pauschalzolls sowohl in Atlas Impost wie auch in Atlas Zollbehandlung transaktionsbezogen vorgenommen werden. Für die Entrichtung ist die Möglichkeit der Nutzung eines laufenden Zahlungsaufschubs nach Art. 110 b) Unionszollkodex erforderlich.

Für Unternehmen, die beabsichtigen, ab dem 1. Juli 2026 als Beteiligte im Fernabsatzverkehr tätig zu werden, empfiehlt sich die frühzeitige Kontaktaufnahme zu dem örtlich zuständigen Betriebs-Hauptzollamt oder Aufschub-Hauptzollamt.